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SATZUNG

HIPPO CLUB Luxemburg (HCL) A.s.b.l.
Vereinssitz : L-2241 Luxemburg, 20, rue Tony Neuman
Handelsregister F 7814

23. Oktober zweitausendacht.

KAPITEL I.- BEZEICHNUNG, SITZ, DAUER

Artikel 1. Es besteht ein Verein ohne Gewinnzweck unter der Bezeichnung „Hippo Club Luxembourg (HCL) A.s.b.l.“ („der Verein“), welcher von der vorliegenden Satzung und dem geänderten Gesetz vom 21. April 1928 über die Vereine und Stiftungen ohne Gewinnzweck (das „Gesetz“) geregelt wird.
Der Sitz ist in Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg) festgelegt.
Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.

KAPITEL II.- VEREINSZWECK UND HANDLUNGSMÖGLICHKEITEN

Artikel 2. Zweck des Vereins ist es:

  • den Reitsport in all seinen Formen zu fördern;
  • die Interessen seiner Mitglieder zu wahren;
  • die Interessen der Pferde in Sachen Zucht, Ausbildung und Schutz zu wahren;
  • Reitturniere und -veranstaltungen mit sowohl nationalem als auch internationalem Charakter in Anwendung der internationalen Regeln und des Reiterkodex zu organisieren;
  • mit anderen Vereinigungen und Organisationen mit ähnlichen Zielen im Hinblick auf deren Umsetzung zusammenzuarbeiten oder ihnen beizutreten;
  • den Unterricht und die Ausbildung von Reiterinnen und Reitern in sämtlichen Disziplinen des Reitsports zu organisieren und zu fördern;
  • den Geist des Reitsports auf nationaler und internationaler Ebene durch freien Zugang für jeden Interessenten zu fördern.

KAPITEL III. – MITGLIEDER

Artikel 3. Der Verein setzt sich aus aktiven Mitgliedern zusammen, die natürliche oder juristische Personen sein können. Ihre Anzahl darf nicht weniger als drei betragen, und im Falle von minderjährigen Mitgliedern ist die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Artikel 4. Die Eigenschaft des aktiven Mitglieds wird vom Vorstand auf schriftlichen oder mündlichen Antrag verliehen.
Jede natürliche Person sowie jede Person, die den Verein unterstützen oder seine Ziele fördern möchte, kann aktives Mitglied werden.
Durch seinen alleinigen Beitrittsantrag verpflichtet sich jedes Mitglied, sich der vorliegenden Satzung zu unterwerfen.
Im Falle einer Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller Einspruch bei der Hauptversammlung einlegen, welche letztinstanzlich darüber erkennt.

Artikel 5. Die Eigenschaft als aktives Mitglied verfällt:
a) durch den Tod des Inhabers;
b) durch schriftlichen Rücktritt;
c) im Falle der Nichtzahlung des Jahresbeitrags;
d) im Falle eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, die Ehrenhaftigkeits- oder Anstandsregeln kann der vorläufige Ausschluss vom Vorstand verkündet werden, vorbehaltlich einer späteren Ratifizierung durch die Hauptversammlung.
Jedes Mitglied, welches dem Verein aus welchem Grund auch immer nicht mehr angehört, geht der Gesamtheit der aus seiner Mitgliedschaft hervorgehenden Rechte und Vorteile verlustig, wobei die gezahlten Beiträge dem Verein erworben bleiben.
Für einen erneuten Beitritt zum Verein gelten die gleichen Bedingungen wie für neue Mitglieder.

KAPITEL IV: BEITRÄGE, GESCHÄFTSJAHR, FINANZMITTEL

Artikel 6. Der Beitrag wird jährlich vom Vorstand festgelegt. Er darf nicht mehr als fünfzehn Euro (15 €) betragen.

Artikel 7. Die Finanzmittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) den Mitgliedsbeiträgen;
b) den Schenkungen oder Legaten zu seinen Gunsten;
c) den Beihilfen und Subventionen;
d) jeglichen Zinsen und Einkünften;
e) den Erträgen aus den Vereinsaktivitäten.
Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend.

Artikel 8. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
Am Ende des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres und das Budget für das folgende Geschäftsjahr zwecks Billigung durch die ordentliche Hauptversammlung, dies gemäß den Bestimmungen aus Artikel 13 des Gesetzes.

KAPITEL V. – VERWALTUNG

Artikel 9. Der Verein wird von einem Vorstand verwaltet, bestehend aus mindestens drei und höchstens siebzehn Mitgliedern.
Die Rechte, Pflichten und Verantwortungen der Vorstandsmitglieder werden durch Artikel 13 und 14 des Gesetzes geregelt.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt. Die Dauer ihres Amtes beträgt ein Jahr.
Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer, wobei die beiden letzten Ämter kumulierbar sind. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder, in Ermangelung, vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
Die Vorstandsbeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Der Vorstand ist rechtsgültig beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand ist zuständig für sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vereinszwecks, mit Ausnahme derjenigen Handlungen die per Gesetz der Hauptversammlung vorbehalten sind. Er kann den Schriftführer mit der Erledigung der laufenden Geschäfte beauftragen.
Der Vorstand hat die weitestgehenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse für die Verwaltung der Geschäfte des Vereins, den er in sämtlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen vertritt.
Er kann namentlich die Immobilien des Vereins erwerben, verkaufen und mit Hypotheken belasten, Anleihen tätigen und sämtliche Schenkungen und Legate annehmen, das Ganze unter dem Vorbehalt der vom Gesetz vorgesehenen Genehmigungen. Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend, sondern lediglich anführend.
Die Urkunden des Vorstands sind für den Verein nur verbindlich, sofern sie die Unterschrift des Vorsitzenden oder, im Falle von dessen Abwesenheit, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassenführers tragen.

Artikel 10. Der Vorstand kann den Titel des Ehrenvorsitzenden an die ausscheidenden Vorsitzenden und des Ehrenmitglieds an jegliche Person verleihen, welche einen immateriellen oder materiellen Beitrag zur Umsetzung der verfolgten Ziele geleistet hat.
Die Ehrenmitglieder können als solche keinerlei Rechte bezüglich der Verwaltung oder des Vermögens des Vereins geltend machen.

Artikel 11. Der Vorstand kann einen technischen Ausschuss hinzuziehen.
Dieser Ausschuss, welcher mindestens zwei und höchstens fünf Mitglieder zählt, setzt sich vorzugsweise aus Lehrkräften zusammen.
Die Mitglieder werden vom Vorstand ernannt. Das Amt eines technischen Beraters und dasjenige eines Vorstandsmitglied sind nicht unvereinbar.

KAPITEL VI.- HAUPTVERSAMMLUNG

Artikel 12. Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal jährlich in einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie wird zudem jedes Mal einberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder es für notwendig erachten. In jedem Fall übernimmt der Vorstand die Einberufung der Hauptversammlung.
Die Einberufungen erfolgen durch einfaches Schreiben mindestens zehn volle Tage vor dem Datum der Hauptversammlung.
Die von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse werden vom Schriftführer, dem Vorsitzenden oder, in Ermangelung, vom stellvertretenden Vorsitzenden, welcher gegenzeichnen muss, protokolliert und am Vereinssitz, wo sämtliche Mitglieder sowie Drittpersonen sie jederzeit einsehen können, aufbewahrt.

Artikel 13. Gemäß Artikel 13 des Gesetzes muss der Vorstand der Hauptversammlung einen Geschäftsbericht sowie die Abschlüsse des abgelaufenen Geschäftsjahres und einen Haushaltsentwurf für das kommende Geschäftsjahr zur Billigung vorlegen.
Die Jahresabschlüsse werden vom Kassenführer, welcher Vorstandsmitglied ist, geführt und geregelt. Jede Kontobewegung muss durch eine Rechnung oder einen sonstigen Buchhaltungsbeleg gerechtfertigt werden.
Die Jahresabschlüsse werden von 2 von der Hauptversammlung für ein Jahr ernannten Kassenrevisoren überprüft.

KAPITEL VII.- SATZUNGSÄNDERUNG, AUFLÖSUNG

Artikel 14. Satzungsänderungen erfolgen anhand der Bestimmungen der Artikel 4, 8 und 9 des Gesetzes.

Artikel 15. Im Falle der Auflösung des Vereins gemäß Artikel 19 und 23 des Gesetzes wird das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an einen anerkannten gemeinnützigen Verein ohne Gewinnzweck oder an eine Stiftung mit einer ähnlichen Tätigkeit, welche anlässlich der letzten Hauptversammlung bestimmt werden, überwiesen.

KAPITEL VIII.- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 16. Für sämtliche nicht in der vorliegenden Satzung vorgesehenen Fälle finden die Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 21. April 1982 über die Vereine und Stiftungen ohne Gewinnzweck Anwendung.

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